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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Entlassungsbericht zur Reha: Widerspruch einlegen?

Sie haben gerade eine Reha über die Deutsche Rentenversicherung absolviert und können über die Aussagen im Entlassungsbericht nur den Kopf schütteln? Das passiert gar nicht so selten. Welche Handlungsoptionen Sie nun haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Entlassungsbericht zur Reha: Widerspruch einlegen?

Wer so lange arbeitsunfähig ist, dass er Krankengeld beziehen muss, wird früher oder später den einen oder anderen Vorschlag von der Krankenkasse erhalten. Das können Anrufe sein. Recht selten sind glücklicherweise richtig perfide Maschen, die das Ziel haben, Sie aus dem Krankengeld zu drängen. Sehr häufig ist jedoch die Anfrage Ihrer Krankenversicherung, dass Sie eine Reha über die Deutsche Rentenversicherung durchlaufen.

Reha während des Krankengeldes: Was soll ich da?

Falls Sie solch einen Brief erhalten, sollten Sie auf jeden Fall cool bleiben. Es handelt sich um ein ganz normales und auch völlig legitimes Vorgehen Ihrer Krankenkasse. Auf diesem Weg soll geprüft werden, ob Sie im Krankengeld tatsächlich noch richtig aufgehoben sind. Denn falls Ihre Gesundheit so angekratzt ist, dass Sie auf dem Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nichts zu suchen haben, wäre die Deutsche Rentenversicherung für Sie zuständig. Und zwar mit der Erwerbsminderungsrente.

Klärung der Erwerbsfähigkeit

Der Krankenkasse geht es also in erster Linie darum, Sie loszuwerden. So hart das klingt - das ist das gute Recht Ihrer Krankenversicherung. Denn sobald Sie dauerhaft weniger als drei Stunden am Tag einsatzfähig sind - in jedem denkbaren Job in Deutschland - gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Und damit entfällt auch die Zuständigkeit der Krankenkasse für Ihren Lebensunterhalt.

Im Rahmen der Reha kommt diesem sogenannten "Restleistungsvermögen" daher eine bedeutende Rolle zu. In welche Richtung es nach Ablauf der Maßnahme für Sie weitergeht, hängt maßgeblich vom Entlassungsbericht ab.

Entlassungsbericht: Was ist das?

Eine Reha über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erstreckt sich normalerweise über drei Wochen und erfolgt stationär. Sie packen also Ihr Köfferchen und machen sich auf den Weg in eine der zahlreichen Reha-Kliniken, die häufig in sehr schönen Regionen unseres Landes erbaut wurden. Hier absolvieren Sie dann allerlei Therapie-Ansätze, Arztgespräche und häufig auch sportliche Aktivitäten. Und am Ende Ihres Aufenthalts werden die Verantwortlichen der Einrichtung einen Text verfassen - den Entlassungsbericht.

Falls Sie über das Kranken- oder Arbeitslosengeld in der Reha gelandet sind, kommt es nun ganz besonders auf das Restleistungsvermögen an.

Restleistungsvermögen: Mehr oder weniger als drei Stunden?

Nun kommt es auf die Zahl 3 an. Denn wenn es im Entlassungsbericht heißt, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag irgendeiner Arbeit nachgehen können, müssen Krankenversicherung oder Arbeitsagentur Ihnen kein Geld mehr zahlen. Liegt das verbleibende Leistungsvermögen über dieser Zahl, ändert sich erst einmal nichts.

Unter 3 Stunden Restleistungsvermögen

Sie gelten nun vor dem Sozialrecht als erwerbsgemindert. Zumindest dann, wenn der Entlassungsbericht orakelt, dass Sie dauerhaft - also länger als sechs Monate - in diesem Zustand sein werden. Erwerbsgemindert bedeutet zuerst einmal: Kein Geld mehr von der Krankenkasse. Falls Sie bereits ausgesteuert sind und die Arbeitsagentur für Ihren Lebensunterhalt aufkommt, gibt es bald auch von dort kein Geld mehr. Jetzt muss die Rentenversicherung eine EM-Rente überweisen.

Aber nur, wenn Sie auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Was das genau bedeutet, haben wir hier erklärt. Falls Sie hier dabei sind, erhalten Sie schon bald Ihre Erwerbsminderungsrente. Wenn nicht, wird es schwierig. Denn - die Krankenkasse muss nicht mehr zahlen. Und bei der Arbeitsagentur kann es nun Probleme mit der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung" geben. Auch dort gibt es dann nur noch Kohle, wenn Sie sich offen für neue Jobs zeigen. Auch wenn Sie noch schwer krank sind und sogar dann, wenn Sie offiziell noch einen Arbeitgeber haben.

Über 3 Stunden Restleistungsvermögen

In diesem Fall müssen wir noch einmal unterscheiden. Beziffert der Entlassungsbericht Ihre Arbeitskraft auf über sechs Stunden? Dann sind Sie weiterhin "ganz normal" krankgeschrieben und beziehen weiter Ihr Krankengeld. Bei der Arbeitsagentur können Sie auch jetzt aus der Nahtlosigkeit fallen. Mehr zu diesem Szenario gibt es in diesem Beitrag. Mit Bestimmtheit wird es aber keine EM-Rente für Sie geben.

Falls Sie laut den Ärzten in der Reha-Klinik aber noch zwischen drei und sechs Stunden ackern können, wäre zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente denkbar. Auch hier sind jedoch die im Artikel über die 5-5-3-Regelung beschriebenen Kriterien zu erfüllen. Das Krankengeld können Sie neben dieser halben EM-Rente weiterbeziehen. Allerdings nicht in voller Höhe. Auch während des Bezugs von ALG I dreht die Arbeitsagentur nicht den Geldhahn zu. In diesem Fall beziehen Sie ebenfalls eine reduzierte Zahlung.

"Mit dem Antrag zur Reha muss Ihnen klar sein: Je nachdem, was im Entlassungsbericht steht, verlieren Sie vielleicht Ihren Anspruch auf Krankengeld."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Wie gehe ich gegen den Entlassungsbericht vor?

Sie sehen also: Mit dem Weg in die Reha sind einige Konsequenzen verbunden, die sich im weiteren Verlauf nicht immer aufhalten lassen. Und dabei ist der Entlassungsbericht das berühmte Zünglein an der Waage.

Doch was, wenn die Ärzte der Rentenversicherung hier nicht ganz sauber gearbeitet haben? Wenn dieser wichtige Bericht nicht den Tatsachen entspricht und Sie nun entweder vor einer ungewollten Erwerbsminderungsrente stehen oder - umgekehrt - keine Chance auf diese Rente haben, weil Sie angeblich noch vollschichtig arbeiten können?

Widerspruch nicht möglich

Einen offiziellen Widerspruch können Sie nicht einlegen. Warum nicht? Weil es sich beim Entlassungsbericht nicht um einen Bescheid, also um einen Verwaltungsakt handelt. Nur gegen solch ein "Instrument" greift im Sozialrecht der Widerspruch. Diesen können Sie allenfalls innerhalb eines Monats nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung einlegen. Also wenn die DRV Ihre Rente entweder abgelehnt oder bewilligt hat. Geht Ihnen das jeweilige Ergebnis gegen den Strich, da Sie sich nicht richtig beurteilt fühlen, wäre jetzt also ein Widerspruch machbar.

Allerdings vergeht auf diese Weise natürlich viel Zeit. Zeit, die Sie vielleicht nicht haben, da möglicherweise auch keine andere Sozialleistung mehr gezahlt wird.  Deswegen empfehlen wir Ihnen bei einem falschen Entlasungsbericht einen anderen Weg.

Schriftliche Stellungnahme abgeben

Träger der Reha-Maßnahme ist in unserem Fall die Rentenversicherung. Sie müssen sich also direkt an die DRV wenden und Ihre Sicht der Dinge schildern. Zum Beispiel an die Klinikleitung oder Ihren Sachbearbeiter der DRV direkt. Es schadet nichts, wenn Sie beide Adressaten parallel mit Ihrer Stellungnahme kontaktieren.

Hilfreich ist natürlich, wenn Sie einen aktuellen Befundbericht Ihres Arztes dazulegen können. Denn dieser liefert sozusagen das Beweismaterial für Ihre Behauptungen. Also zum Beispiel, dass Ihre Erkrankung eigentlich deutlich schlimmer ist als im Entlassungsbericht dargestellt. Mit ein wenig Glück können Sie einen aus dem Ruder gelaufenen Entlassungsbericht doch noch einfangen.

Fazit

Der übliche Widerspruch aus dem Sozialrecht steht Ihnen bei einem unliebsamen Entlassungsbericht nicht zur Verfügung. Ganz chancenlos sind Sie aber nicht, wenn Sie sich nun umgehend in Bewegung setzen. Fertigen Sie also eine schriftliche Stellungnahme an und schildern Sie detailliert (aber nicht zu ausschweifend), welche Punkte im Entlassungsbericht falsch wiedergegeben werden. Bestenfalls legen Sie auch noch einen aktuellen Bericht von Ihrem Haus- oder Facharzt dazu.