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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Blauer, gelber und orangefarbener Parkausweis für Menschen mit Behinderung

Nur wer den blauen Parkausweis hat, darf auf speziell dafür gekennzeichneten Behindertenparkplätzen stehen. Darüber hinaus gibt es allerdings weitere Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung.

Der blaue Parkausweis

Ausschließlich der blaue Parkausweis für Menschen mit Behinderung berechtigt dazu, auf den mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen zu parken.

Die so gekennzeichneten Parkplätze bleiben nur Menschen mit einer amtlich anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung, taubblinden oder blinden Menschen (Merkzeichen „aG“, „TBI“, bzw. „BI“ im Schwerbehindertenausweis) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen vorbehalten. Letztere erhalten außerdem einen Zusatzausweis, der berechtigt, im eingeschränkten Halteverbot und auf Bewohnerparkplätzen ohne zeitliche Begrenzung zu parken.

Weder mit dem gelben, noch mit dem orangen Parkausweis darf an diesen Stellen geparkt werden.

Wo darf zusätzlich geparkt werden?

Der orangefarbene Parkausweis

Dank einer bundesweiten Regelung können Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, denen bislang keine Sonderparkmöglichkeiten gewährt wurden, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

Dazu zählen Personen:

  • denen die Merkzeichen G und B, jeweils mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) zuerkannt wurden. Falls ihnen nur die entsprechenden Funktionseinschränkungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 zugesprochen wurden, werden ihnen die Sonderparkrechte nur gewährt, wenn sie zusätzlich einen GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemwege haben.
  • die an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten GdB von mindestens 60 erkrankt sind.
  • die doppelte Stomaträger sind und einen Einzel-GdB von 70 haben.

Der gelbe Parkausweis

Wir empfehlen Ihnen, zunächst den orangen Sonderparkausweis zu beantragen, da dieser bundesweit gilt. Falls Sie sich nicht in den dafür genannten Personengruppen wiederfinden, gibt es für Sie die Möglichkeit, den gelben Parkausweis zu erhalten.

Dieser umfasst einen größeren Personenkreis, ist jedoch ausschließlich in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gültig.

Der gelbe Parkausweis gilt für Personen:

  • denen das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 zuerkannt wurde und die sich maximal 100 Meter weit fortbewegen können.
  • die sich aufgrund einer erheblichen vorübergehenden (Operation, Unfall, Krankheit) oder amtlich noch nicht anerkannten dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung maximal 100 Meter weit fortbewegen können.

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Wo und wie erhält man die verschiedenen Parkausweise?

Für die Antragstellung zum Erhalt der Ausnahmegenehmigungen und Parkausweise sind in allen kreisfreien Städten, Gemeinden und Ämtern die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden zuständig. Hier erhalten Sie auch Informationen und Beratung.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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