1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Die Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII). Als Sozialleistungssystem ist sie damit für ein „gedeihliches“ Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortlich.
Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, eine umfassende Strukturreform im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe vorzunehmen. Bisher war die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung Teil des SGB VIII, während die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher, geistiger und Sinnesbeeinträchtigung im SGB IX geregelt war. Mit dem geplanten inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG) soll nun die Zuständigkeit für alle Arten der Behinderungen im Kindes- und Jugendalter in der Kinder- und Jugendhilfe gebündelt werden. Dies soll eine ganzheitliche Betreuung ermöglichen und verhindern, dass Kinder und Jugendliche aufgrund von Zuständigkeitsfragen zwischen verschiedenen Systemen hin- und hergeschoben werden.
Darüber hinaus soll eine infrastrukturelle Bildungsassistenz eingeführt werden, sodass der Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung durch infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz erfüllt werden kann. Infrastrukturelle Angebote soll es auch im Bereich im Zusammenhang mit der Jugendsozialarbeit geben.
Wesentlicher Teil der Reformbemühungen dieses Entwurfes sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachungen in verschiedene Richtungen. Dies soll geschehen in Verfahren zur Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, wie auch bei der Kostenheranziehung von Eltern und der Bestimmung von Zuständigkeiten.
2 Gesamtbewertung
Der SoVD setzt sich seit Langem dafür ein, dass über die sog. inklusive Lösung eine Zusammenführung der Zuständigkeiten der Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen „unter einem Dach“ im SGB VIII zusammengeführt werden. Diese Zielstellung des Gesetzentwurfs begrüßt der SoVD ausdrücklich, um auch Doppelstrukturen möglichst abzubauen bzw. zu verhindern. Eine Zusammenführung der Leistungen unter einem Dach entspricht grundsätzlich auch dem Gedanken der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), nach der Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben und eine Unterscheidung nach „behindert“ oder „nicht behindert“ möglichst nicht gemacht werden soll.
Auch die durch diesen Entwurf angestrebte grundlegende Strukturreform und den damit erhofften Bürokratieabbau begrüßt der SoVD grundsätzlich. Ein weiterer Antrieb, hier eine Reform anzustreben, ist jedoch nach den Formulierungen aus dem Entwurf auch das Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg von Kindern und Jugendlichen und Eltern, die einer Unterstützung bedürfen, auf der einen Seite und einem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und auch der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der anderen Seite. Darüber hinaus ist in der Gesetzesbegründung zu lesen, dass durch diese Reform über die kommenden Jahre eine Kostenersparnis von mehreren Milliarden Euro (2,7 Mrd. pro Jahr bis 2036) erreicht werden soll. Diese soll vor allem die Länder und Kommunen entlasten, die die Hauptlast bei den Kosten in der Kinder- und Jugendhilfe tragen.
Der SoVD sieht eine große Gefahr dahingehend, dass diese Reform aufgrund der genannten Herausforderungen zulasten der Kinder und Jugendlichen (mit Behinderungen) geht und hier der Anspruch auf eine chancengerechte und selbstbestimmte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen nicht gewährleistet werden kann, wie es aber die UN-BRK und die UN-Kinderrechtskonvention vorsehen.
Der SoVD sieht an vielen entscheidenden Stellen im Gesetzentwurf Änderungsbedarf.
3 Zu einzelnen Regelungskomplexen
Im Folgenden nimmt der SoVD zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs Stellung.
Verfahrenslotsen (§ 10b neu)
§ 10b neu sieht die Einführung von Verfahrenslotsen vor. Diese in den Jugendämtern angesiedelten Verfahrenslotsen sollen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe begleiten und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung der inklusiven Lösung unterstützen. Dieser Schritt sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an alle jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen vor. Verfahrenslotsen sollen eingesetzt werden, um junge Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihre Leistungsgewährung zu unterstützen.
In § 10b Abs. 1 wird in Satz 3 zur Vermeidung von Interessenkonflikten geregelt, dass die Funktion des Verfahrenslotsen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe getrennt von anderen Aufgaben in funktioneller, organisatorischer und personeller Hinsicht wahrzunehmen ist.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt grundsätzlich ausdrücklich die Einführung von Verfahrenslotsen. Allerdings erachtet der SoVD es als problematisch, dass die Verfahrenslotsen bei den Jugendämtern angesiedelt sein sollen. Wie hier die im Entwurf angestrebte Unabhängigkeit der Verfahrenslotsen gewährleistet sein soll, erschließt sich dem SoVD nicht. Um diese zu gewährleisten, müssen Verfahrenslotsen an unabhängigen Stellen angesiedelt sein.
Darüber hinaus müssen, um ihrer umfassenden Aufgabe gerecht werden zu können, genügend Verfahrenslotsen vorhanden sein und diese müssen finanziell gut ausgestattet sein. Für Verfahrenslotsen müssen ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann eine gute Effizienzsteigerung in den Verfahren tatsächlich erreicht werden. Der SoVD weist darauf hin, dass es für die Verfahrenslotsen zwingend erforderlich ist, die Bedarfe von behinderten Kindern und Jugendlichen ausreichend zu berücksichtigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern sind zwingend mit Blick auf den ICF-orientierten Behinderungsbegriff zu schulen und weiterzubilden.
Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (§§ 27, 27a, 35a SGB VIII neu)
Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden zu einem „Dachleistungstatbestand“ in § 27 SGB VIII neu zusammengefasst. Besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe, sind diese Leistungsarten bei der Hilfe- und Leistungsplanung kombinierbar und der Leistungskatalog ist offen (§ 27a SGB VIII neu und 35a SGB VIII neu).
SoVD-Bewertung: Verfolgt man das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, ist eine gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unter Einbeziehung ihres engeren sozialen Umfelds unerlässlich. Dies gibt uns auch die UN-BRK auf. Diesem Anspruch folgend, werden die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche als „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ zusammengeführt. Hilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erhalten allerdings unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Dies wird vom SoVD ausdrücklich begrüßt. Wir begrüßen ebenfalls, dass Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe kombinierbar sind und der Leistungskatalog offen ist.
Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass spezifische Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei einer Zusammenführung der Leistungen sieht der SoVD die Gefahr, dass die spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen unter den Tisch fallen. Gerade weil die Verfahrenslotsen die Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen übernehmen sollen, muss zwingend beachtet werden, dass bei ihnen auch etwaige Rehabilitationsträger einzubeziehen sind.
Hilfe zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe, sind diese Leistungsarten bei der Hilfe- und Leistungsplanung kombinierbar und der Leistungskatalog ist offen (§ 27a SGB VIII neu und 35a SGB VIII neu).
SoVD-Bewertung: Verfolgt man das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, ist eine gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unter Einbeziehung ihres engeren sozialen Umfelds unerlässlich. Dies gibt uns auch die UN-BRK auf. Diesem Anspruch folgend, werden die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche als „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ zusammengeführt. Hilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erhalten allerdings unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Dies wird vom SoVD ausdrücklich begrüßt. Wir begrüßen ebenfalls, dass Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe kombinierbar sind und der Leistungskatalog offen ist.
Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass spezifische Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei einer Zusammenführung der Leistungen sieht der SoVD die Gefahr, dass die spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen unter den Tisch fallen. Gerade weil die Verfahrenslotsen die Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen übernehmen sollen, muss zwingend beachtet werden, dass bei ihnen auch etwaige Rehabilitationsträger einzubeziehen sind.
Leistungskataloge und Leistungsformen (§§ 35b – 35 i SGB VIII neu)
In den §§ 35b-35i werden die Leistungskataloge aus dem SGB IX in das SGB VIII übernommen.
Diese Leistungskataloge umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Früherkennung und zur Frühförderung, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Beschäftigung, Leistungen zur sozialen Teilhabe, Leistungen zur Mobilität. In § 35i SGB VIII neu werden pauschale Geldleistungen und gemeinsame Inanspruchnahme geregelt.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt grundsätzlich die Übernahme der Leistungskataloge aus dem SGB IX ins neue SGB VIII. Allerdings sind hier kritische Punkte anzumerken.
zu § 35d SGB VIII neu (Bildung)
Im Bereich Bildung soll der individuelle Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen, Schulen oder Hochschulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe durch ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz grundsätzlich erfüllt werden. Bildungsassistenz wird als gemeinsam mit den für Schule und Hochschule zuständigen Behörden zu planendes Infrastrukturangebot legal definiert.
In Einzelfällen, in denen nur mit einer dem Kind oder Jugendlichen jeweils zur Seite gestellten Anleitung und Begleitung dem individuellen Bedarf entsprochen werden kann, besteht auf diese Einzelhilfe ein Anspruch. § 80a SGB VIII neu regelt die infrastrukturelle Bildungsassistenz an Schulen und Hochschulen, die nach Landesrecht geregelt werden muss.
Die Regelung des § 35d SGB VIII neu spielt für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine ganz wesentliche Rolle. Bildung ist für alle Kinder, so auch für Kinder mit Behinderungen – ein ganz wesentlicher Baustein für einen guten Start in ein möglichst selbstständiges Leben.
Ein wesentliches politisches Ziel dieser SGB VIII-Reform ist es, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass eine Verbesserung von Effektivität und Effizienz erreicht werden kann und gleichzeitig die gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle Kinder gewährleistet werden kann.
Hier sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen: Durch die Verlagerung der Bedarfsermittlung auf eine strukturelle Ebene werden nach der Gesetzesbegründung nicht nur einzelfallbezogene Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe deutlich entlastet.
Auch für die Kinder und Jugendlichen sollen dadurch aufwendige Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung und -feststellung entfallen. Dies kann für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und auch für die Erziehungsberechtigten eine erhebliche Erleichterung darstellen. Denn jede formelle Bedarfsermittlung stellt für die Betroffenen eine Belastung dar, da immer wieder aufs Neue dargelegt werden muss, welcher (besondere) Unterstützungsbedarf für das jeweilige Kind oder den jeweiligen Jugendlichen besteht. Eine institutionalisierte Unterstützungsmöglichkeit soll hier nach dem Referentenentwurf eine Entlastung für die Betroffenen darstellen. Dies ist für sich genommen grundsätzlich zu begrüßen. Der SoVD begrüßt jede bürokratische Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger, vor allem um Doppelstrukturen möglichst abzuschaffen.
Zu bedenken ist allerdings, dass eine „Vereinfachung“ gleichzeitig die große Gefahr birgt, dass individuelle Bedarfe gerade bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen allzu schnell unter den Tisch fallen und diese Kinder für sie notwendige Einzelfallunterstützung für eine bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschance nicht erhalten.
Dass es bei dieser intrastrukturellen Anspruchsgewährung in erster Linie um Kosteneinsparungen und nicht um „Vereinfachungen“ für die betroffenen Kinder und Jugendlichen gehen soll, lässt folgende Formulierung in der Gesetzesbegründung vermuten:
„Durch die Änderungen der Regelungen in den §§ 27a Absatz 5, 35d Absatz 4 und 80a SGB VIII-E zur Einführung infrastruktureller Bildungsassistenz für Kita und Schule kommt es kurz- und mittelfristig zu Einsparungen durch Reduktion des Zuwachses bei den jährlichen Kostensteigerungen für Kita- und Schulassistenzen, da nicht mehr jedes Kind mit einem entsprechenden Bedarf einen Anspruch auf Einzelfallhilfe hat.“
Hier wird explizit formuliert, dass auch bei einem entsprechenden Bedarf kein Anspruch auf Einzelfallhilfe mehr bestehen soll. Dies widerspricht in hohem Maße dem Recht auf Selbstbestimmung und individuellen Entwicklungschancen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ist damit mit der UN-BRK nicht vereinbar. Der SoVD stellt klar: Die individuellen Assistenzbedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen müssen bei der Gewährung von Unterstützung und Assistenz im Mittelpunkt stehen. Diese bestehen nach den aktuellen Formulierungen im Gesetzentwurf aber nicht. Hier muss ganz dringend nachgebessert werden, damit die Grundfesten der UN-BRK nicht ad absurdum geführt werden.
Hilfe- und Leistungsplanungen (§§ 36 ff. SGB VIII neu)
Auch bei der Hilfe- und Leistungsplanung werden die Leistungen für erzieherische Hilfen mit denen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zusammengeführt. Es soll jedoch auch gesonderte Vorgaben für die Hilfe- und Leistungsplanung im Bereich der Eingliederungshilfe geben.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Zusammenführung der Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche ungeachtet einer Behinderung. Insbesondere wird begrüßt, dass Vereinfachungen im Bereich der Begutachtung so ausgestaltet werden sollen, dass ein Rückgriff auf bereits vorliegende Gutachten o.ä. möglich ist. Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihre Sorgeberechtigten.
Ebenfalls begrüßt der SoVD grundsätzlich eine regelmäßige Überprüfung der Hilfe- und Leistungsplanung, um eine Steuerung und Wirkungskontrolle zu erreichen. Dabei ist es aus Sicht des SoVD wichtig, dass eine solche Überprüfung auch auf Wunsch des Kindes oder Jugendlichen, bzw. der Sorgeberechtigten eingefordert werden kann, um eine möglichst gute Entwicklung für das Kind bzw. den Jugendlichen erreichen zu können.
Regelung zur Kostenheranziehung (§§ 91 ff. SGB VIII neu)
In Bezug auf die Kostenheranziehung der Eltern soll in §§ 91 ff. SGB VIII neu geregelt werden, dass Eltern pauschal heranzuziehen sind, wenn sie keine Einkommensverhältnisse nachweisen, aus denen sich nach Maßgabe der §§ 93 und 94 ein geringerer Kostenbeitrag ergibt; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so gilt dies auch für Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen.
Kindergeld wurde bisher nicht dem Einkommen hinzugerechnet. Stattdessen wurde bei Leistungen über Tag und Nacht ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben. In Zukunft wird das Kindergeld dem maßgeblichen Nettoeinkommen der Elternteile, also nach Berechnung des maßgeblichen Einkommens, hinzugerechnet und zwar bei dem Elternteil, das für den jungen Menschen das Kindergeld erhält.
SoVD-Bewertung: Diese pauschale Anrechnung des Kindergeldes zum Einkommen bei Wohnraum und Mobilität erachtet der SoVD als problematisch. Das Kindergeld sollte zum Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen administrativ getrennt vom Einkommen der Eltern sein, weil sich dies in etwaigen konfliktbeladenen Eltern/ Kind-Beziehungen negativ für das Kind/den Jugendlichen auswirken könnte. Dies gilt es in jedem Fall zu vermeiden. Hier sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden.
Auflage zum gewöhnlichen Aufenthalt (§42e SGB VIII neu)
§42e SGB VIII normiert eine Aufenthaltsregelung für unbegleitete minderjährige Jugendliche. Neu geregelt werden soll nun, dass ein Verstoß gegen dieseAufenthaltsregelung als Ordnungswidrigkeit gewertet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro belegt werden.
SoVD-Bewertung: Diese Gesetzesverschärfung bewertet der SoVD äußerst kritisch. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass ausländische unbegleitete Jugendliche künftig mit einem Ordnungsgeld belegt werden können, wenn sie gegen Aufenthaltsvorschriften verstoßen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Personengruppe unter die Gruppe der besonders vulnerablen Personen fällt, die eines besonderen Schutzes bedürfen – nicht nur mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention. Der Grund dieser Gesetzesverschärfung ist aus dem Entwurf nicht ersichtlich und sendet nicht zuletzt ein fatales Signal in die Gesellschaft. Der SoVD lehnt diese Gesetzesverschärfung entschieden ab.
Zuständigkeit der Sozialgerichte (§78g SGB VIII neu)
Für Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mitBehinderungen betreffen, sollte der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein.Sind also nicht nur Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern auch Leistungen derKinder- und Jugendhilfe für Menschen mit Behinderungen Streitgegenstand, solltenfür sie ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sein, um keine Rechtswegspaltungund damit Rechtsunsicherheit herbeizuführen. Obwohl die Zuständigkeit der Sozialgerichte in der Begründung des Gesetzentwurfes zu finden ist, fehlt ein solcherentsprechender Artikel im Gesetzentwurf. Dies muss noch ergänzt werden.
Berlin, 16. April 2026
DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik