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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Masernschutzgesetz

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern.

Masernschutzgesetz - Impfpflicht ab 1. März 2020 

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen künftig die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität vorweisen müssen. 

Wer ist betroffen? 

Die Nachweispflicht gilt für Menschen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen betreut werden oder tätig sind. 

Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder arbeiten. Das gilt grundsätzlich auch für Ausbildungseinrichtungen.

Zudem müssen alle Personen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, die Nachweispflicht erbringen. Dies gilt auch, wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patient*innen haben. Patient*innen selbst sind nicht von der Impf- bzw. Nachweispflicht betroffen.

Grundsätzlich hängt die Nachweispflicht davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Damit sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikant*innen grundsätzlich erfasst.

  • Gemeinschaftseinrichtungensind etwa Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden
  •  Zu Gesundheitseinrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Heilpraxen, Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen und Rettungsdienste.

Eltern müssen künftig vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist.

Welcher Nachweis ist nötig? 

Alle nachweispflichtigen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität vorweisen. Diejenigen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die Empfehlungen werden auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht unter www.rki.de.

Gibt es Ausnahmen?

Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis erst bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). Dies ist beispielsweise bei einer Schwangerschaft der Fall, da es sich um einen Lebendimpfstoff handelt.

Was ist, wenn der Nachweis fehlt?

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen weder betreut werden noch dort arbeiten. Das Gesundheitsamt kann ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Wenn der Nachweis bei einem*r Schul- oder Unterbringungspflichtigen nicht vorliegt, muss die Leitung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Kindergärten (und -tagesstätten) können nicht geimpfte Kinder ab einem Alter von einem Jahr vom Besuch ausschließen. 

Drohen Sanktionen?

Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Bußgeld verhängt. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Gleiches gilt für die Leitung von Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen und für nicht geimpfte Beschäftigte. Neben dem oder alternativ zum Bußgeld ist auch ein Zwangsgeld möglich. Eine Zwangsimpfung kommt aber in keinem Fall in Betracht.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf künftig weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Es drohen zu-dem Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro.

Hintergrund

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen (Sprechen, Husten, Niesen) sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Insbesondere Säuglinge und Kleinkinder sind von Komplikationen betroffen, die häufiger einen schweren Verlauf nehmen. Der Mensch ist der einzige Wirt für das Masernvirus. Die wirksamste präventive Maßnahme sei laut Robert Koch-Institut die Schutzimpfung gegen Masern, die eine langfristige Immunität vermittelt. 

Was sagt der SoVD dazu?

Eine Nachweispflicht der Impfentscheidung für die benannten Personengruppen ist nachvollziehbar. Gerade infolge der hohen Ansteckungsgefahr bedeutet eine Nichtimpfung nicht nur eine erhebliche Gefahr für das körperliche Wohlergehen der oder des Nichtgeimpften, sondern auch ein Risiko für andere Personen, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Lesen Sie hierzu auch die SoVD-Stellungnahme zum Masernschutzgesetz vom 28. Mai 2019.

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