Auf dem Papier bleiben steigen die Krankenkassenbeiträge für gesetzlich Versicherte im nächsten Jahr erst einmal nicht. Wie die Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bekannt gab, wird ihr Ministerium den aktuellen Wert von 2,9 Prozent auch für 2026 festlegen.
Damit folgt sie den Berechnungen des Schätzerkreises, der den Finanzbedarf der Krankenkassen ermittelt, und preist zudem erwartete Einsparungen durch veränderte Vergütungen für Krankenhäuser und eine Begrenzung der Verwaltungskosten ein.
Krankenkassen können dennoch Beiträge erhöhen
Diese Festlegung ist allerdings keine Garantie, dass Versicherte nicht doch mehr bezahlen müssen. Denn jede Krankenkasse legt den Zusatzbeitrag selbst fest und orientiert sich dabei an ihrem Finanzbedarf. Bis Ende des Jahres müssen sie ihre Versicherten informieren. Im Falle einer Erhöhung erhalten die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können den Anbieter wechseln.
Die Krankenkassen verweisen zudem darauf, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Reserven aufzufüllen und das vorgeschriebene Mindestniveau von 0,2 Monatsausgaben zu erreichen. Auch dafür benötigen einige zusätzliche Einnahmen.
SoVD: Bund muss versicherungsfremde Leistungen finanzieren
Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier hält dazu fest: „Es ist ein gutes Zeichen, dass das Bundesgesundheitsministerium bemüht ist, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im kommenden Jahr stabil zu halten. Doch eine echte Entwarnung ist das nicht. Der Zusatzbeitrag liegt bereits auf Rekordhöhe, und einige Krankenkassen prüfen weitere Beitragssatzerhöhungen“. Zur Stabilisierung der GKV-Finanzen fordert der SoVD Reformen. Dazu gehört kurzfristig die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen – etwa die Krankenversicherungsbeiträge für Grundsicherungsbeziehende – vom Bund aus Steuermitteln.
Analog zum normalen Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent, teilen sich auch den Zusatzbeitrag Arbeitgeber und Beschäftigte. Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,2 Prozent hätte also eine Reduzierung des Nettogehalts oder derr Rente um 0,1 Prozent zur Folge.
