Direkt zu den Inhalten springen

aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Krankenhaus-Assistenz

Angehörige und Mitarbeitende aus Einrichtungen können Menschen mit Behinderungen künftig begleiten

Endlich hat der Bundestag eine Regelung zur Assistenz im Krankenhaus verabschiedet. Sie wurde an das Tierarzneimittelgesetz „angehängt“.

Neue Leistung der Krankenversicherung: Assistenz im Krankenhaus

Die Krankenkasse übernimmt künftig gewisse Kosten, wenn sich Menschen mit Behinderungen bei einer Klinikbehandlung von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Konkret kann die Begleit- oder Assistenzperson künftig Krankengeld beanspruchen. Dafür muss die zu begleitende Person aber alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie benötigt die Begleitung ausmedizinischen Gründen.
  • Bei ihr liegt eine Behinderung nach§2 Abs. 1 SGB IX vor.
  • Sie erhält Eingliederungshilfe nachTeil 2 SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27dAbs. 1 Nr. 3 BVG.
  • Sie nimmt keine Leistungen nach §113 Abs. 6 SGB IX (professionelle Begleitung) in Anspruch.

Die Begleitperson

  • muss ein*e nahe*r Angehörige*r oder ausdem engsten persönlichen Umfeld sein,
  • darf keine Eingliederungshilfeleistungenfür die begleitete Person erbringen und
  • muss durch die Begleitung einen Verdienstausfall haben.

Nahe Angehörige sind etwa Eltern und Großeltern, Stief- und Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner*in, Partner*in in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwager oder Schwägerin. Sie können Krankengeld nach § 44b SGB V beanspruchen.

Neuregelung auch im SGB IX

Auch das Eingliederungshilferecht ermöglicht künftig Krankenhaus-Assistenz. Die Neuerung betrifft etwa Menschen mit Behinderungen, die in Wohneinrichtungen leben oder durch ambulante Dienste unterstützt werden. Sie können ins Krankenhaus eine*n Mitarbeiter*in der Einrichtung oder des Dienstes mitnehmen, sofern diese eine enge Bezugsperson ist, die ein Vertrauensverhältnis zur*zum Betroffenen hat. Dann übernimmt die Eingliederungshilfe die Kosten der Begleitung.

Wozu ist die Begleitung da?

Die Begleitung muss medizinisch notwendig sein.Als Zwecke benennt das Gesetz:

  • die Verständigung, etwa wenn jemand behinderungsbedingt nicht ausreichend sprachlich kommunizieren kann, oder
  • die Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen, etwa wenn jemand behinderungsbedingt stark ausgeprägte Ängste oder Zwänge hat.

Hier kann die Begleitperson beruhigen, unterstützen und vermitteln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll per Richtlinie noch genauer bestimmen, wann die Begleitung aus medizinischen Gründen nötig ist.

Was ist noch zu beachten?

Die Begleitung wird für den Krankenhausaufenthalt geregelt, Reha-Maßnahmen sind nicht erfasst.

Die Anwesenheit der Begleitperson muss ganztägig nötig sein, das heißt mindestens acht Stunden inklusive An- und Abreise. Die Begleitperson muss nicht in der Klinik übernachten.

Krankengeld nach SGB V kann die Begleitperson erst ab 1. November 2022 beanspruchen. Die Neuerung in der Eingliederungshilfe (SGB IX) tritt zum gleichen Termin in Kraft.

Was meint der SoVD?

Das Gesetz schließt eine seit Langem bestehende Hilfelücke. Endlich können vertraute Menschen eine Person mit Behinderung in die Klinik begleiten und diese dort unterstützen.

Doch die Neuregelung ist zu eng. Sie klammert viele ältere Menschen mit Beeinträchtigungen und Pflegebedarf aus. Demenziell erkrankte Menschen etwa erhalten oft nur Pflegeleistungen, nicht aber Eingliederungshilfe. Deshalb bleiben sie vom Anspruch auf Krankenhaus-Assistenz ausgeschlossen – trotz vergleichbarer Bedarfe. Und auch ihre pflegenden Angehörigen werden damit vom Krankengeldanspruch ausgeklammert. Der SoVD fordert, hier dringend nachzubessern.