Drittens: Haben Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragt?
Wenn innerhalb der 78 Wochen, in denen Sie Krankengeld erhalten, absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeiten können, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll sein. Die gesetzliche Rentenversicherung kann Ihnen Ihre Ansprüche kostenlos ausrechnen.
Viertens: Vorsicht beim Hamburger Modell!
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukommen, ist Weitsicht gefragt. Viele Angestellte kehren nach längerer Krankheit in kleinen Schritten zurück, beispielsweise über das sogenannte Hamburger Modell.
Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist: Selbst wenn Sie im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bereits wieder einige Stunden arbeiten, bekommen Sie in dieser Zeit kein Geld des Arbeitgebers. Sie sind weiterhin im Krankengeldbezug. Mit anderen Worten: Wenn Sie zum Beispiel das Hamburger Modell nutzen möchten, muss dies zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem noch Anspruch auf Krankengeld besteht. Läuft das Krankengeld aus, ist es zu spät!
Fünftens: Lassen Sie sich nach Ablauf des Krankengeldes nicht in jedem Fall krankschreiben!
Auch das klingt erst einmal widersprüchlich. Hintergrund ist die sogenannte Blockfrist. Innerhalb von drei Jahren zahlt die Versicherung für eine Erkrankung maximal die oben angesprochenen 78 Wochen Krankengeld. Erst wenn diese dreijährige Blockfrist abgelaufen ist, ist es möglich, dass eine erneute Blockfrist beginnt. In dieser kann abermals höchstens 78 Wochen lang Krankengeld fließen.
Damit dies der Fall ist, müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorliegen – und zwar für dieselbe Erkrankung
- Es müssen mindestens sechs Monate lang Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt worden sein. Entweder durch Erwerbstätigkeit oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld
- Mindestens sechs Monate lang darf keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung vorgelegen haben
Der letzte Punkt erklärt, warum es in diesem Fall wichtig ist, sich nach Auslauf des Krankengeldes nicht lückenlos krankschreiben zu lassen. Und das obwohl sonst stets dazu geraten wird, genau darauf zu achten!