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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Symbolbild: Kontakt zum SoVD Kiel

Moin im Kreisverband Plön!

Hallo liebe Mitlieder und Freunde des SoVD Kreisverbands Plön

Aktuell findet in Damp die Landesverbandstagung des Landesverbands Schleswig-Holstein statt.

Am Samstagvormittag fand der öffentliche Teil statt, bei dem es neben einer guten Moderation durch Jan Martensen auch wieder musikalische Einlagen durch die Bigband des Theodor Storm Gymnasiums Husum.

Zu den Redner diese vormittags zählten:

  • Alfred Bornhalm (Landesvorisz´tzender und Sovd-Präsident)
  • Sabine Mues (frischgewählte Kreispräsidentin Rendsburg-Eckernförde)
  • Michaela Engelmeier (SoVD Bundesvorsitzende)
  • Kristina Herbst (Landtagspräsidentin)
  • Hans-Otto Umlandt (Tagungspräsident Landesverbandstagung)

Alle Redner legten die Notwendigkeit des SoVD klar und zeigten auch die Erfolge auf.

Höhere Freibeträge bei Mütterrente

Wer für die Zeit der Kindererziehung eine sogenannte Mütterrente erhält, profitiert bei der Besteuerung seit Kurzem von einem höheren Rentenfreibetrag.

zwei Frauen im Garten
Steigen aufgrund einer sogenannten Mütterrente die Bezüge, muss das auch für die steuerlichen Freibeträge gelten. Foto: Halfpoint/Adobe Stock.

Rentner*innen mit vor 1992 geborenen Kindern bekommen zumindest einen Teil ihrer Erziehungszeit in der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Für einen Zeitraum von bis zu zweieinhalb Jahren werden Müttern und Vätern entsprechend Rentenpunkte gutgeschrieben. 

Urteil des Bundesfinanzhofes

Das Problem für Rentenbeziehende war aber bis vor Kurzem: Mit der Gutschrift der Rentenpunkte erhöhte sich zwar die Rente automatisch – der Rentenfreibetrag aber blieb unverändert. Dadurch haben Betroffene zu viel von ihrer Rente versteuert. Das hat der Bundesfinanzhof festgestellt und darum entsprechend nachgebessert (Az.: X R 24/20)

Sinkende Steuerlast

Es gilt nun: Erhöhen sich bei einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch die sogenannte Mütterrente die Bezüge, muss auch den Rentenfreibetrag entsprechend angehoben werden. Konkret muss von dem Erhöhungsbetrag derselbe Anteil steuerfrei bleiben, wie von der ursprünglichen Rente zu Rentenbeginn.

Der Hintergrund: Der steuerfreie Anteil einer Rente sinkt von Jahr zu Jahr. Wird der Erhöhungsbetrag mit dem bei Zahlungsbeginn geltenden Rentenfreibetrag versehen, bleibt weniger davon übrig.

Mehrbelastung überprüfen

Der Bund der Steuerzahler rät daher allen, die Mütterrente erhalten, die Berechnung des Freibetrags in den offenen Veranlagungen zu prüfen. Nur so ist gewährleistet, dass jede Mutter und jeder Vater auch das bekommt, was ihr oder ihm zusteht.