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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Erwerbsminderungsrente = Schwerbehindertenausweis?

Führt die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente unmittelbar zum Schwerbehindertenausweis? Diese Frage hat uns vor Kurzem erreicht. Und wie so oft wird hier eine korrekte Aussage mit einer falschen Schlussfolgerung verknüpft.

Erwerbsminderungsrente = Schwerbehindertenausweis?

Auf den ersten Blick erscheint es wirklich logisch: Wer zu krank zum Arbeiten ist, "leidet" mit Sicherheit an einer Behinderung oder chronischen Erkrankung. Zumindest ist stark davon auszugehen. Folglich sollte man doch als Erwerbsminderungsrentner auch einen Schwerbehindertenausweis bekommen. Oder?

Im echten Leben sieht man das sogar sehr häufig. Wer weniger als drei Stunden am Tag berufstätig sein kann - und das für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten: Der bekommt in vielen Fällen tatsächlich den SB-Ausweis. Denn beides, sowohl die EM-Rente als auch die Schwerbehinderung, beruhen auf den gleichen Erkrankungen.

Aber - Vorsicht, Spoiler ...

... aber die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist kein Automatismus für die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Es kann sinnvoll sein, beides zu beantragen. Aber beim Ausgang beider Verfahren können unterschiedliche Ergebnisse zutage treten: Vielleicht bekommen Sie gar nichts. Oder nur eins von beidem. Oder eben doch SB-Ausweis UND Erwerbsminderungsrente. Die Antwort darauf liegt in den Details. Oder besser in den Berichten Ihrer Ärzte.

Trotzdem kann eine chronische Krankheit automatisch dazu führen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wird. Aber dann sind wir nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Unfallrente kann Grad der Behinderung nach sich ziehen

Wenn Ihre Behinderung oder Erkrankung beruflich bedingt ist, sitzt die gesetzliche Unfallversicherung mit im Boot. Dann geht es zum Beispiel um die Anerkennung eines Wegeunfalls oder einer Berufserkrankung.

Ist das der Fall, zahlt die Unfallkasse eine Verletztenrente. Aber nur dann, wenn Sie aufgrund der Berufserkrankung oder des Unfalls nicht mehr uneingeschränkt Ihren Job ausüben können. Je stärker die Einschränkung, desto höher die sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine Unfallrente wird ab einem MdE von 20 Prozent gezahlt. Bei 100 Prozent können Sie Ihren Job überhaupt nicht mehr leisten.

Und jetzt kommen wir zur Auflösung.

Wurde bei Ihnen eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) festgestellt, können Sie damit sogleich zum Landesamt für soziale Dienste gehen, um Ihren Grad der Behinderung "abzuholen". Denn hier gilt: MdE = GdB. Sie haben eine MdE von 40 Prozent? Dann bekommen Sie vom "Versorgungsamt" Ihren Grad der Behinderung. Ohne zusätzliche Prüfungen, wie sie normalerweise üblich wären.

Das ist der große Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Feststellung einer Erwerbsminderungsrente bezieht sich komplett auf das Berufsleben. Falls Sie die EM-Rente erhalten, können Sie zusätzlich einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen. Aber welchen GdB die Behörde nun ermittelt, ist nicht von Ihrer EM-Rente abhängig. Natürlich, es können die gleichen Arztberichte ausschlaggebend sein wie schon beim Antrag für die Rentenversicherung. Aber trotzdem führt da Landesamt für soziale Dienste seine komplette Prüfung durch.

Anders bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird hier eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, folgt daraus auch ein Anspruch auf den Grad der Behinderung.