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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Erwerbsminderungsrente rückwirkend: Muss ich Arbeitslosengeld oder Krankengeld zurückzahlen?

Viele Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen, bekommen diese rückwirkend. Das heißt: Zwischen dem Antrag und der ersten Auszahlung liegt eine bestimmte Zeitspanne, die irgendwie überbrückt werden muss – sehr häufig mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Rückwirkende Erwerbsminderungsrente – Muss-ich-Geld-zurückzahlen?

Diese Zahlungen können höher oder niedriger als die spätere Erwerbsminderungsrente ausfallen – in der Regel ist die EM-Rente jedoch geringer. Was müssen Sie als Versicherter nun wissen? Sollten Sie Geld zurücklegen, um die Differenz auszugleichen?

Rückwirkende Erwerbsminderungsrente: Drei wichtige Szenarien

Nach dem Antrag zur EM-Rente müssen Sie erst einmal warten. Es ist keine Seltenheit, wenn bis zu sechs Monate ins Land gehen, bis der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung mit der Post kommt. In dieser Zeit können Sie Ihren Lebensunterhalt auf verschiedene Weise bestreiten. Wer jedoch dauerhaft krank ist und die Erwerbsminderungsrente beantragt, bekommt vorher sehr häufig Sozial- oder Lohnersatzleistungen.

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die drei häufigsten Wege zur EM-Rente vor und klären die Frage, ob Sie nach Gewährung einer Rente Geld zurückzahlen müssen.

Erwerbsminderungsrente nach Krankengeld

Wenn Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, gibt es keine Lohnfortzahlung mehr. Jetzt muss die Krankenkasse eine Lohnersatzleistung zahlen, das sogenannte Krankengeld. Das gibt es nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch 72 Wochen. Rechnen Sie im Durchschnitt mit einem Einkommensverlust von rund 20 Prozent zum bisherigen Netto.

Es kommt sehr häufig vor, dass die Krankenkasse Sie bereits vor Ablauf der 72 Wochen zu einer Reha auffordert. Dem müssen Sie innerhalb von zehn Wochen nachkommen. Falls im Abschlussbericht der Reha steht, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Monate nicht arbeiten können, wird der Weg zur Erwerbsminderungsrente eingeleitet. In der Zeit bis zum Bescheid bekommen Sie natürlich weiterhin Ihr Krankengeld. Bis die 72 Wochen ausgeschöpft sind.

Sollte nun eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden, die geringer ausfällt als das bisherige Krankengeld, müssen Sie sich jedoch keine Sorgen machen. Die Krankenkasse hat keinen Anspruch auf Erstattung gegen Sie. Den sogenannten „Spitzbetrag“, also die Differenz zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente, müssen Sie nicht zurückzahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts 08. 12. 1992 (1 RK 9/92).

Nach der Aussteuerung: Muss ich das Arbeitslosengeld zurückzahlen?

Wenn das Krankengeld nach spätestens 78 Wochen ausläuft und Sie immer noch nicht arbeiten können, spricht man von der Aussteuerung. Falls Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits läuft, erhalten Sie nun Arbeitslosengeld. Es gilt die „Nahtlosigkeitsregelung“.

Auch das Arbeitslosengeld ist in den meisten Fällen höher als die spätere EM-Rente. Was ist mit der Differenz, also dem Spitzbetrag, in diesen Fall? Muss dieser Teil des Arbeitslosengeldes der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden? Nein, auch jetzt können Sie nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet werden. Laut § 145 Absatz 3 SGB III gibt es zwar einen Erstattungsanspruch – allerdings nur gegen die Rentenversicherung. Sie als Versicherter müssen die Differenz nicht zurückzahlen.

Aus „Hartz IV“ in die Erwerbsminderungsrente

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, bleibt für viele Menschen nur der Gang zum Jobcenter. Auch aus „Hartz IV“ heraus können Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Bis zum Ausgang des Verfahrens erhalten Sie dann Arbeitslosengeld II.

Wenn sich dann später die Rentenversicherung mit dem Bescheid meldet und die EM-Rente rückwirkend gewährt wird, steht wieder die Frage im Raum: Müssen Sie dem Jobcenter Geld zurückzahlen?

Machen Sie sich keine Gedanken. Auch hierzu gibt es ein Gerichtsurteil, dieses Mal aus Hessen. Wenn es zu Überzahlungen gekommen ist, müssen sich demnach die Sozialleistungsträger untereinander einigen. Die betroffene Person muss sich nicht darum kümmern, etwaige Forderungen zu begleichen.

Fazit

Beim Warten auf die Erwerbsminderungsrente vergehen häufig einige Monate. Egal ob Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder „Hartz IV“ bekommen – belasten Sie sich nicht mit der Frage, wie die jeweiligen Sozialleistungsträger an ihr Geld kommen. Einen Erstattungsanspruch gibt es nur im Verhältnis zwischen den Behörden. Sie haben damit gar nichts zu tun und müssen somit auch nichts zurückzahlen.

Der Übergang vom Kranken- oder Arbeitslosengeld in die Erwerbsminderungsrente stellt viele Menschen vor Probleme. In diesem Ratgeber erfahren Sie auf einen Blick die wichtigsten Informationen. Zum Beispiel:

Wann Sie nach der Bewilligung mit Ihrer Rente rechnen können
Warum einige Menschen eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, obwohl sie mehr als drei Stunden arbeiten können
Welche Optionen Sie haben, um möglichst früh eine Altersrente zu beziehen

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