Damit die Pflegekasse Ausgaben im Bereich der Verhinderungspflege übernimmt, sollte man geltende Fristen einhalten. Darauf weist die Bundesrechtsabteilung des SoVD hin. Anträge auf Kostenerstattung müssen der Kasse demnach bis zum Ablauf des auf die Leistung folgenden Kalenderjahres vorliegen.
Wer sich als Privatperson um einen anderen Menschen kümmert, kann dies schon mit Blick auf die eigene Gesundheit nicht durchgängig tun. Im Fall von Urlaub oder Krankheit übernimmt daher die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege greift ab Pflegegrad 2 und gilt für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Gemeinsam mit der Kurzzeitpflege steht hierfür ein Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Damit die Pflegeversicherung die Kosten auch tatsächlich übernimmt, müssen Betroffene deren Erstattung jedoch rechtzeitig beantragen. Als Frist gilt der Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Nimmt man die Leistung zum Beispiel im Mai 2026 in Anspruch, dann muss der Antrag auf Kostenerstattung bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen.
Weitere Informationen zu dieser Leistung der Pflegeversicherung finden Sie online beim Bundesgesundheitsministerium.