EM-Rente aus "Hartz IV" beantragen - erfülle ich die Voraussetzungen?
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen muss, sieht sich zwei Hürden gegenüber. Es müssen sowohl die gesundheitlichen als auch die "versicherungsrechtlichen" Voraussetzungen erfüllt sein. Doch wenn Sie Ihre Rente aus "Hartz IV" heraus beantragen, handelt es sich um eine besondere Konstellation.
Gesundheitliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Theoretisch ist klar, was für eine EM-Rente auf dem Tisch liegen muss. In der Praxis machen jedoch vor allem die gesundheitlichen Probleme am meisten Arbeit. Sowohl bei den Versicherten selbst, als auch beim Rententräger und manchmal auch bei den Sozialgerichten. Denn es ist gar nicht so einfach, sich anhand von medizinischen Befundberichten auf ein "Restleistungsvermögen" zu einigen.
Denn nur wenn die Rentenversicherung zu dem Schluss kommt, dass Sie dauerhaft - also länger als sechs Monate - weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können - nur dann kann eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Hier kommt es übrigens nicht darauf an, welchen Beruf Sie bisher ausgeübt haben. Wer keine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, wird auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Um es ganz deutlich zu machen: Erst wenn der Ingenieur auch nicht mehr im Callcenter arbeiten kann, wäre eine EM-Rente möglich.

Im "echten Leben" wird vor allem über das restliche Leistungsvermögen gestritten. Dabei vergessen viele, dass erst einmal die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Denn wer die nicht beisammen hat, braucht den Antrag überhaupt nicht stellen.
5 Jahre und 36 Monate
Merken Sie sich diese beiden Zahlen: Fünf Jahre müssen Sie insgesamt in der Deutschen Rentenversicherung gemeldet sein. Und innerhalb der letzten fünf Jahren sollten Sie darüber hinaus mindestens 36 Monate Pfllichtbeitragszeit auf Ihrem Rentenkonto vorweisen können. Falls Sie hier keinen Haken setzen können, ist es aussichtslos einen Antrag zur EM-Rente zu stellen.
Zumindest normalerweise. Doch wer nun schon längere Zeit auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, wird schnell feststellen: Moment mal, dann komme ich ja nie im Leben auf meine 36 Monate Pfllichtbeitragszeit.
Aus ALG II in die EM-Rente
In der Tat sieht das nach einem großen Problem aus. Einem Problem, vor dem jedes Jahr Tausende Menschen in Deutschland stehen müssten. Das hat glücklicherweise auch der Gesetzgeber erkannt. Denn im Paragraphen 43 des SGB VI hat er genau für diese Situation eine Ausnahmeregelung eingefügt: Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich unter anderem dann, wenn statt der Pfllichtbeitragszeit eine sogenannte "Anrechnungszeit" auf dem Rentenkonto gemeldet ist.
Und unter diese Anrechnungszeiten fallen zum Beispiel auch Phasen Ihres Lebens, in denen Sie "Hartz IV" beziehen mussten. Denn seit Januar 2011 überweist das Jobcenter keine Beiträge mehr an die Deutsche Rentenversicherung.
Fazit
Sollten Sie also zurzeit Arbeitslosengeld II beziehen und mit dem Gedanken spielen, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, müssen Sie nicht gleich verzagen. Es kann gut sein, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht auf 36 Monate Beitragszeit kommen. Doch wenn es sich um dokumentierte Anrechnungszeiten handelt, blickt die Rentenversicherung über diesen Zeitraum in die Vergangenheit zurück. Über diesen Umweg kann es Ihnen also immer noch gelingen, auf die erforderlichen 36 Monate zu kommen.
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