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aktuelles aus dem Kreisverband Plön

Symbolbild: Kontakt zum SoVD Kiel

Moin im Kreisverband Plön!

Hallo liebe Mitlieder und Freunde des SoVD Kreisverbands Plön

Aktuell findet in Damp die Landesverbandstagung des Landesverbands Schleswig-Holstein statt.

Am Samstagvormittag fand der öffentliche Teil statt, bei dem es neben einer guten Moderation durch Jan Martensen auch wieder musikalische Einlagen durch die Bigband des Theodor Storm Gymnasiums Husum.

Zu den Redner diese vormittags zählten:

  • Alfred Bornhalm (Landesvorisz´tzender und Sovd-Präsident)
  • Sabine Mues (frischgewählte Kreispräsidentin Rendsburg-Eckernförde)
  • Michaela Engelmeier (SoVD Bundesvorsitzende)
  • Kristina Herbst (Landtagspräsidentin)
  • Hans-Otto Umlandt (Tagungspräsident Landesverbandstagung)

Alle Redner legten die Notwendigkeit des SoVD klar und zeigten auch die Erfolge auf.

Bevölkerungsschutzgesetz

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (Bevölkerungsschutzgesetz bzw. EpiLage-Fortgeltungsgesetz)

Der SoVD nimmt zu ausgewählten Regelungen wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 5 Impfschutzgesetz - IfSG): 

Die der Feststellung einer epidemischen Lage zugrunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt nicht außer Kraft. Der Deutsche Bundestag soll deshalb künftig bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu entscheiden haben. Des Weiteren wird die bisher vorgesehene Frist zum Außerkrafttreten für erlassene Rechtsverordnungen gestrichen, stattdessen werden Ermächtigungsgrundlagen akzessorisch mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verknüpft.

SoVD-Bewertung: Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und muss sie wieder aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die der Feststellung einer epidemischen Lage zugrunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt damit nicht selbständig außer Kraft. Deshalb ist es zu begrüßen, wenn der Deutsche Bundestag mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheiden muss. Dies sichert eine parlamentarische Kontrolle der Fortdauer der Feststellung und legitimiert die Fortgeltung der Grundlage für entsprechende Maßnahmen.

Nach der bisherigen Regelung war die Geltungsdauer pandemierelevanter Regelungen bis zum 31. März 2021 befristet. Es zeichnet sich jedoch ab, dass weit in das Jahr 2021 hinein weiterhin erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemie unternommen werden müssen. Eine Streichung der bisher vorgesehenen Frist zum Außerkrafttreten für erlassene Rechtsverordnungen und stattdessen eine akzessorische Verknüpfung der Ermächtigungsgrundlagen für erlassene Rechtsverordnungen an die Feststellung des Deutschen Bundestages erscheint daher sachgerecht, zumal die zugrunde liegende Feststellung ausläuft, wenn sie nicht alle drei Monate parlamentarisch bestätigt wird.