Ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig Beschäftigte erstmals eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen. Wer sich in der Vergangenheit gegen eigene Rentenversicherungsbeiträge entschieden hat, erhält damit eine einmalige Möglichkeit, wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzusteigen.
Das bringt die Rückkehr in die Rentenversicherung
Durch die Zahlung des eigenen Rentenversicherungsanteils profitieren Minijobber*innen vom vollen Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem der Erwerb von Rentenansprüchen, die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit für wichtige Wartezeiten, ein besserer Schutz bei Erwerbsminderung, der Zugang zu Rehabilitationsleistungen und die Möglichkeit, Versorgungslücken im Rentenkonto zu schließen.
Gerade für Beschäftigte, die ihre spätere Altersvorsorge stärken möchten, kann die Rückkehr in die Rentenversicherung sinnvoll sein.
So funktioniert die Aufhebung der Befreiung
Minijobber*innen können die bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab sofort beantragen. Die Rückkehr wird frühestens zum 1. Juli 2026 wirksam. Der Antrag wird beim Arbeitgeber eingereicht, der die notwendigen Meldungen an die Minijob-Zentrale veranlasst.
Die Aufhebung der Befreiung ist nur einmal möglich und gilt anschließend für die gesamte Dauer des bestehenden Minijobs sowie für weitere gleichzeitig ausgeübte Minijobs. Wer bereits Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, kann seine Entscheidung allerdings nicht umkehren.
Was ändert sich am Gehalt?
Mit dem Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen Minijobber*innen dann wieder einen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch fällt die monatliche Auszahlung etwas geringer aus. Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil aktuell 3,6 Prozent des Verdienstes. Im Gegenzug profitieren Beschäftigte vom vollen Schutz und den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Beim aktuellen Höchstverdienst in einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich 603 Euro erhalten geringfügig Beschäftigte dann rund 581,29 Euro netto.
